Nachteilsausgleich
Schülerinnen und Schüler sowie Lernende mit einer diagnostizierten Behinderung oder Entwicklungsstörung haben Anspruch auf den so genannten Nachteilsausgleich. In den Richtlinien zu den Massnahmen zum Nachteilsausgleich werden die Kriterien dafür festgehalten. Die Fachstelle Förderung und Integration (FFI) prüft, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Richtlinien zu den Massnahmen zum Nachteilsausgleich (PDF-Dokument)
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Ein Nachteilsausgleich bedeutet, dass die Beeinträchtigungen eines Schülers oder einer Schülerin respektive eines oder einer Lernenden bei Prüfungen berücksichtigt werden. Dabei dürfen nur die Form und die äusseren Bedingungen der Prüfungssituation angepasst werden.
Die Massnahmen für den Nachteilsausgleich beeinträchtigen den Regelunterricht kaum. In Bezug auf die Leistungsanforderung werden die betroffenen Kinder oder Jugendlichen wie alle anderen Schülerinnen und Schüler respektive Lernenden bewertet. Die Massnahmen werden in der Klasse kommuniziert.
Die FFI berät die Schulen bei den Massnahmen für einen Nachteilsausgleich.
Wie ist der Ablauf und wer entscheidet?
Damit ein Nachteilsausgleich gewährt werden kann, muss der Schule oder der Lehraufsicht ein schriftliches Attest vorgelegt werden.
Für das Einholen des Attests respektive für die Abklärung der Entwicklungsstörung oder der Beeinträchtigung sind die Eltern oder die volljährigen Lernenden verantwortlich.
Lernstörungen, welche vom SPD diagnostiziert werden (F81.0, F81.1, F81.2, F81.3) werden direkt vom SPD attestiert. Die Atteste werden den Erziehungsberechtigten ausgehändigt. Die Schulen erhalten jeweils eine Benachrichtigung.
Bei allen anderen Diagnosen müssen Sie das Formular «Antrag für ein Attest einer Entwicklungsstörung oder Behinderung und Gesuch um Massnahmen zum Nachteilsausgleich» ausfüllen und zusammen mit dem Befund/Arztbericht an die Fachstelle Förderung und Integration weiterleiten.
Die Atteste werden in der Regel bis Ende obligatorische Schulzeit ausgestellt.
Es ist wichtig, dass sich die Erziehungsberechtigen im Falle einer Lernstörung rechtzeitig im letzten Semester der Sekundarstufe beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) für eine Überprüfung der Diagnose anmelden, um das Attest bei Bedarf zu verlängern.
Die übrigen Befunden müssen vor einer Verlängerung in der Regel nicht überprüft werden.
Nach der obligatorischen Schulzeit gilt das Attest bis zum Ende der Ausbildung.
Antragsformular (PDF-Dokument)
Auf welcher Grundlage entscheidet die FFI?
Für die Erstellung eines Befundes werden folgende Fachpersonen und -institutionen aner-kannt: der Audiopädagogische Dienst (APD), das Zentrum für Gehör, Sprache und Kom-munikation (GSR), die Klinik für Kinder und Jugendliche der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPKKJ), der Schulpsychologische Dienst Basel-Stadt (SPD), der Regionale Ärztliche Dienst beider Basel (RAD), das Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB), entsprechende Fachärztinnen und Fachärzte sowie Psychologinnen und Psychologen M.Sc. (Letztere ausschliesslich für ADS- und ADHS-Befunde).
Die Fachstelle Förderung und Integration (FFI) überprüft den Antrag sowie den Befund/ Diagnosebericht auf Vollständigkeit.
Hinweis: Psychische Krankheiten berechtigen nicht zu einem Nachteilsausgleich.
Rolle der Lehr- und Fachpersonen
Wenn eine Lehr- oder Fachperson eine Entwicklungsstörung oder Behinderung vermutet, die zu einem Nachteilsausgleich berechtigt, informiert sie die Eltern oder die volljährigen Lernenden über den Rechtsanspruch eines Nachteilsausgleichs und verweist sie an die zuständige Fachperson oder Fachstelle. lm Zeugnis erfolgt kein Eintrag über den Nachteilsausgleich.
Weitere Informationen
Formulare und Umsetzungshilfen zum Nachteilsausgleich finden Lehr- und Fachpersonen im Handbuch Bildung (Login-Bereich) unter «Schüler/innen» > «Beurteilung».
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Erika Eichenberger
Fachbeauftragte Nachteilsausgleich
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