Rassendiskriminierung in Chats
Gemäss der Rassismusstrafnorm (Art. 261bis StGB) ist das Versenden von rassendiskriminierenden Inhalten, wie beispielsweise nationalsozialistischen Bildern und Symbolen, dann strafbar, wenn es öffentlich erfolgt. Öffentlich bedeutet, dass die fraglichen Inhalte an einen grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis gerichtet sein müssen. Das ist jedenfalls für einen Klassen-Chat nicht anzunehmen; ebenso wenig grundsätzlich auch für einen privaten Chat, in dem Schülerinnen und Schüler aus Parallelklassen der gleichen Schule miteinander kommunizieren, selbst wenn dieser rund 80 Mitglieder hat. Die Anzahl der Mitglieder bzw. der Adressatinnen und Adressaten ist zwar für das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit durchaus relevant, aber nicht allein ausschlaggebend. Wer rassendiskriminierende Inhalte versendet, muss subjektiv mindestens damit rechnen, dass diese von einer Vielzahl von Personen, also nicht nur den Schülerinnen und Schülern aus der eigenen und der Parallelklasse, wahrgenommen werden. Das ist dann der Fall, wenn weitere Personen ohne Bezug zur Schule an einem Chat beteiligt sind.
Auch wenn rassendiskriminierende Äusserungen in einem Chat keine strafrechtlichen Konsequenzen haben, können sie, wenn sie im Schulkontext erfolgen bzw. wahrgenommen werden, disziplinarrechtliche Folgen haben. Schülerinnen und Schüler haben nämlich unter anderem die Pflicht, sich in die Schulgemeinschaft zu integrieren und die anderen Mitglieder zu respektieren. Bei der Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten sind angemessene disziplinarische Massnahmen zu ergreifen, wie etwa eine schriftliche Ermahnung unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, das vorübergehende Einziehen des Handys, ein Arbeitseinsatz für die Schule oder eine gemeinnützige Arbeitsleistung.
Text: Stephan Hördegen, Leiter Abteilung Recht des Erziehungsdepartements