Ein- und Austritte von Privatschulen
Privatschulen haben gemäss § 133 Abs. 1 lit. b Schulgesetz die Pflicht, alle Ein- und Austritte der Schülerinnen und Schüler an das zuständige Departement zu melden. Sollte Ihre Privatschule einen Ein- oder Austritt zu vermelden haben, bitten wir Sie deshalb, das folgende Formular auszufüllen.